Waldorfschule Neustadt – Freie Goetheschule
Neustadt an der Weinstraße
Stellenangebote:
Lehrkräfte gesucht
Bundesfreiwilligendienst
Aufnahme
Sie interessieren sich für die Aufnahme Ihres Kindes in unsere Schule?
Erfahren Sie hier mehr.
Veranstaltungen
Zurzeit finden keine Veranstaltungen statt
Aktuelle Informationen zu Corona
Ab sofort gelten folgende Corona-Bestimmungen an den Schulen in Rheinland-Pfalz
und an der Freien Waldorfschule Neustadt
Klasse 1 – 10
Die Maskenpflicht entfällt sowohl während des Unterrichts als auch im Schulgebäude.
Selbstverständlich kann auf freiwilliger Basis weiterhin Maske getragen werden.
Es entfallen bis auf Weiteres alle Tests
Es gelten weiterhin die Vorgaben des aktuellen Hygieneplans: Dazu gehören die Einhaltung der persönlichen Hygiene und das infektionsschutzgerechte Lüften der Unterrichts-räume.
Verhalten im Krankheitsfall
Generell gilt weiter: Wer krank ist, soll zu Hause bleiben!
Das heißt, symptomatisch erkrankte Schülerinnen und Schüler sollen ebenso wie Lehrkräfte die Schule nicht besuchen, unabhängig davon, ob eine Infektion mit dem Coronavirus, einem Influenzavirus oder einem anderen Krankheitserreger vorliegt. Damit schützen sie sich selbst und andere und tragen zu einem gut laufenden Schulbetrieb bei.
Absonderung:
- Künftig müssen sich positiv getestete Personen nicht mehr wie bisher verpflichtend für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben. Die neuen Regelungen
sehen stattdessen absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen vor.
- Maskenpflicht
- Wer positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde oder einen Selbsttest mit positivem Ergebnis durchgeführt hat, ist nach der neuen Regelung verpflichtet, außerhalb der eigenen Wohnung eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Die Maskenpflicht entfällt frühestens nach fünf Tagen nach Durchführung des Tests. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Die Maskenpflicht endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.
- Die Maske darf abgesetzt werden, sofern
- im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen ein-
gehalten werden kann
oder
- ausschließlich Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen besteht
oder
- sich eine positiv getestete Person allein in einer geschlossenen Räumlichkeit aufhält.
- Ist das Tragen einer Maske z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, besteht Absonderungspflicht.
- Verhalten im Fall einer symptomlosen Infektion
Im Fall einer symptomlosen Infektion sind sowohl Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte als auch pädagogische Fachkräfte unter Beachtung der Maskenpflicht weiter zum Schulbesuch verpflichtet.
- Meldepflicht
Mit dem Wegfall der Absonderungsverordnung entfällt die bisherige Meldepflicht für den Schulbereich. Die Eltern sind nicht mehr verpflichtet, die Schule über den Infektionsfall zu informieren; ebenso entfallen die Meldungen der Schule an das zuständige Gesundheitsamt sowie die anonymisierte Information an die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe oder Betreuungskohorte, in der die Infektion aufgetreten ist.